Für energetische Sanierungen im selbstgenutzten Eigenheim gibt es zwei Wege zur Förderung, die sich je Maßnahme ausschließen: den Steuerbonus nach § 35c EStG oder einen Zuschuss von BAFA oder KfW. Wer die Dämmung erneuert, neue Fenster einbaut oder die Heizung tauscht, entscheidet sich pro Maßnahme für einen der beiden Wege.
Der Steuerbonus zieht 20 Prozent der Kosten direkt von Ihrer Steuerschuld ab, bei maximal 200.000 Euro Aufwand also bis zu 40.000 Euro über drei Jahre. Wir führen von unserem Sitz in Wildau aus energetische Einzelmaßnahmen im Bestand aus und sehen oft, dass § 35c der unkompliziertere Weg ist, sobald die Steuerlast hoch genug ist.
Was § 35c EStG konkret abzieht
§ 35c EStG gilt für selbstgenutztes Wohneigentum, das älter als zehn Jahre ist. Gefördert werden 20 Prozent der Aufwendungen, verteilt über drei Jahre: 7 Prozent im Jahr des Abschlusses, 7 Prozent im Folgejahr, 6 Prozent im dritten Jahr.
Die Obergrenze liegt bei 40.000 Euro je Objekt. Das entspricht einem geförderten Aufwand von 200.000 Euro. Beim Zuschuss fließt Geld aufs Konto, beim Steuerbonus sinkt stattdessen Ihre Einkommensteuer in drei aufeinanderfolgenden Jahren.
Die Maßnahme muss vor dem 01.01.2030 abgeschlossen sein. Begünstigt sind dieselben Arbeiten wie bei der BAFA-Förderung, etwa die Dämmung von Wänden und Dach, der Austausch von Fenstern und Außentüren oder die Erneuerung der Heizung.
Steuerbonus oder Zuschuss: die Entscheidung je Maßnahme
Denselben Kostenblock dürfen Sie nicht doppelt fördern. Für jede Maßnahme gilt: entweder § 35c oder ein Zuschuss von BAFA oder KfW. Bei mehreren Maßnahmen in einem Vorhaben können Sie mischen, also die Dämmung über den Steuerbonus und die Heizung über die KfW 458 laufen lassen.
Der wichtigste praktische Unterschied liegt im Ablauf. Beim BAFA-Zuschuss muss der Antrag vor Vorhabenbeginn stehen. Beim Steuerbonus gibt es kein Antragsverfahren vorab, Sie machen die Kosten erst mit der Steuererklärung geltend. Wer den Zeitpunkt für den BAFA-Antrag verpasst hat, hat über § 35c noch eine Möglichkeit.
Beim Zuschussweg müssen Sie den Auftrag mit einer aufschiebenden Bedingung versehen, damit der Vertrag erst mit dem Förderbescheid wirksam wird. Beim Steuerbonus beauftragen Sie den Betrieb ohne diese Klausel und ohne Wartezeit auf einen Bescheid. Für viele Bauherren ist genau das der Grund, den Steuerweg zu wählen.
Beispielrechnung: Dämmung für 40.000 Euro
Angenommen, Sie dämmen die Fassade Ihres selbstgenutzten Hauses für 40.000 Euro. So sehen die drei Wege im Vergleich aus:
| BAFA ohne iSFP | BAFA mit iSFP | § 35c EStG | |
|---|---|---|---|
| Fördersatz | 15 % | 20 % | 20 % |
| Förderfähige Kosten | bis 30.000 Euro/Jahr | bis 60.000 Euro | bis 200.000 Euro/Objekt |
| Förderung | 4.500 Euro | 8.000 Euro | 8.000 Euro |
| Auszahlung | Zuschuss nach Abschluss | Zuschuss nach Abschluss | über 3 Jahre (2.800 / 2.800 / 2.400 Euro) |
| Antrag vor Beginn | ja | ja | nein |
Ohne individuellen Sanierungsfahrplan deckelt die BAFA die förderfähigen Kosten bei 30.000 Euro im Jahr, deshalb bleiben bei 40.000 Euro Dämmung 10.000 Euro außen vor. Mit iSFP steigt die Grenze auf 60.000 Euro und der Satz auf 20 Prozent, dann liegt die BAFA mit 8.000 Euro gleichauf mit dem Steuerbonus. Wie der iSFP funktioniert, steht im Beitrag BAFA-Einzelmaßnahmen mit iSFP.
Beim Steuerbonus kommen die 8.000 Euro in Tranchen: 2.800 Euro im ersten und zweiten Jahr, 2.400 Euro im dritten. Das setzt voraus, dass Ihre Einkommensteuer in jedem dieser Jahre hoch genug ist, um den Abzug voll zu nutzen.
Der Deckel von 200.000 Euro Aufwand greift bei einer einzelnen Dämmung praktisch nie. Relevant wird er erst, wenn Sie mehrere große Maßnahmen am selben Objekt über den Steuerbonus laufen lassen und die Summe über die Jahre die 200.000 Euro übersteigt.
Wann der Steuerbonus besser passt
- Sie haben den BAFA-Antrag vor Vorhabenbeginn versäumt, ein Zuschuss ist damit vom Tisch.
- Ihre Einkommensteuer ist in den nächsten drei Jahren hoch genug, um die 20 Prozent voll abzuziehen.
- Sie wollen ohne vorheriges Antragsverfahren starten und die Maßnahme kurzfristig beauftragen.
- Der Aufwand liegt über der BAFA-Grenze ohne iSFP, sodass beim Steuerbonus der volle Kostenblock zählt.
Gegen den Steuerbonus spricht eine niedrige Steuerlast. Wer wenig Einkommensteuer zahlt, schöpft die 40.000 Euro Höchstbetrag nicht aus, weil der Abzug nur bis zur tatsächlichen Steuerschuld wirkt. In dem Fall bringt ein Zuschuss, der als Geld fließt, meist mehr.
Bei der Heizung sieht die Rechnung anders aus. Die KfW 458 fördert den Tausch mit 30 Prozent Grundförderung und bis zu 70 Prozent im Maximum, bei einem Einfamilienhaus also bis zu 21.000 Euro Zuschuss auf förderfähige Kosten von 30.000 Euro. Diese Sätze liegen weit über den 20 Prozent des Steuerbonus, deshalb lohnt sich für die neue Heizung fast immer der Zuschuss. Details dazu stehen im Beitrag Heizungsförderung KfW 458.
Welche Nachweise Sie brauchen
Für § 35c brauchen Sie eine Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nach amtlichem Muster. Darin bestätigt der Betrieb, dass die Maßnahme die technischen Mindestanforderungen erfüllt, etwa einen U-Wert von höchstens 0,95 W/(m²K) bei neuen Fenstern. Diese Bescheinigung legen Sie der Steuererklärung bei, das Finanzamt zahlt keinen Cent ohne sie.
So setzen wir die Maßnahme um
Energetische Einzelmaßnahmen im Bestand gehören zu unserem Alltag im Berliner Umland. Bei den Berliner Werkstätten für Menschen mit Behinderung haben wir zwei Anbauten errichtet, den Bestand komplett entkernt und die Fassade auf den aktuellen Energiestandard gebracht. Ob Dämmung, Fenster oder Fassade, wir stellen die Fachunternehmerbescheinigung aus, die Sie für den Steuerbonus brauchen.
Welcher Weg bei Ihnen mehr bringt, hängt an der Maßnahme, dem Aufwand und Ihrer Steuerlast. Einen Überblick über Zuschüsse und Kredite finden Sie auf unserer Förderübersicht. Im kostenlosen Erstgespräch rechnen wir Steuerbonus und Zuschuss für Ihr Vorhaben gegeneinander. Nehmen Sie über die Kontaktseite Verbindung auf oder rufen Sie unter +49 3375 95 09 70 an.


